Die Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1. Der Förderverein "Dellbrücker Jazzfreunde e.V." mit Sitz in Köln-Dellbrück verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
1.2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur der Jazzmusik.
2.2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung von Jazzveranstaltungen in Köln-Dellbrück wie z. B. der "Dellbrücker Jazzmeile", insbesondere durch die Förderung jugendlicher Musiker und Nachwuchsbands.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, juristische Personen sowie Gesellschaften des privaten Rechts werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag erworben.
4.2. Die Mitgliedschaft endet a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Sie ist jederzeit zum Schluß des Geschäftsjahres möglich. b) durch Tod, c) durch Ausschluß mit schriftlicher Begründung nach Anhörung des Betroffenen. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand in einfacher Mehrheit. d) durch Verzug der Beitragszahlung von zwei Jahren.
§ 5 Beitrag
5.1. Jedes Mitglied verpflichtet sich in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung in einer selbst zu bestimmenden Höhe. Der Mindestbeitrag beträgt 15.- €.
5.2. Der Beitrag ist jeweils zum Beginn des Kalenderjahres fällig.
§ 6 Mitgliederversammlung
6.1. Die Mitgliederversammlung tritt alljährlich auf Einladung des Vorstandes zusammen. Außerdem kann sie auf Antrag von 1/5 der Vereinsmitglieder jederzeit einberufen werden.
6.2. Zur Mitgliederversammlung wird schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Übersendung der Tagesordnung eingeladen.
6.3. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
6.4. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. In der Handzeichen. Falls geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet hierüber die Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6.5. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten: a) die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder, b) die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr, c) die Entgegennahme des Berichts der Prüfer, d) die Entlastung des Vorstands, e) die Änderung der Satzung, f) die Benennung der Kassenprüfer, g) die Auflösung des Vereins, i) die Festsetzung der Höhe des Mindest-Mitgliedbeitrages.
6.6. Die Wahl eines jeden Vorstandsmitgliedes erfolgt in einem besonderen Wahlakt. Die Wahlen sind geheim.
6.7. Die neugewählten Mitglieder treten ihr Amt sogleich nach vollzogener Wahl an.
6.8. Über Anträge und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von einem Vorstandsmitglied und dem/der Protokollant/in zu unterzeichnen.
§ 7 Der Vorstand
7.1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/r Stellvertreter/in, dem/der Kassenführer/in, dem/der Schriftführer/in und zwei Beisitzern.
7.2. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
7.3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB.
7.4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
7.5. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.
7.6. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung in allen Angelegenheiten zur regelmäßigen Berichterstattung verpflichtet.
§ 8 Auflösung des Vereins
8.1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
8.2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Köln, mit der Auflage, es zugunsten kultureller Veranstaltungen im Sinne von §1 zu verwenden.
Köln, den 12.8.1999 / 4.9.1999