§ 1 Name, Sitz des Vereins
1. Der Name des Vereins ist: delljazz, Förderverein Dellbrücker Jazzfreunde e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Köln-Dellbrück.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur der Jazzmusik.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung von Jazzveranstaltungen wie z. B. der „Dellbrücker Jazzmeile“ und die Förderung jugendlicher Musiker und Nachwuchsbands.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen oder Gesellschaften des privaten Rechts werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
3. Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Anfrage des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher als der 1,5 fache Jahresbeitrag sein.
4. Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.
5. Die Mitgliedschaft endet durch:
· Austritt des Mitgliedes
· Ausschluss des Mitgliedes
· Tod des Mitgliedes
6. Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand jeweils zum Jahresende erklärt werden.
7. Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn:
· das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat
· mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat
Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.
8. Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.
§5 Fördermitgliedschaft
1. Statt der ordentlichen Mitgliedschaft gemäß §4 kann auch eine Fördermitgliedschaft erklärt werden. Die Fördermitgliedschaft unterscheidet sich von der ordentlichen Mitgliedschaft wie folgt:
a.) Fördermitglieder bestimmen ihre Beitragshöhe selbst. Sie erhalten für ihren Beitrag eine Spendenbescheinigung.
b.) Fördermitglieder erhalten Aufnahme in den Verein als Fördermitglied durch einen schriftlichen Antrag, in dem sie die Höhe ihrer jährlichen Beiträge festlegen.
c.) Fördermitglieder sind von einer eventuell beschlossenen Umlage befreit.
d.) Fördermitglieder können an Mitgliederversammlungen teilnehmen und dort Beiträge einbringen. Eine Verpflichtung des Vereins, sie zu den Mitgliederversammlungen einzuladen, besteht nicht.
e.) Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt und ihr Anteil wird bei erforderlichen Quoten z.B. zur Satzungsänderung nicht berücksichtigt. Fördermitglieder können nicht in Vereinsämter gewählt werden.
f.) Fördermitglieder können Anträge schriftlich an den Vorstand richten.
§ 6 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
· Der Vorstand
· die Mitgliederversammlung
· der Beirat
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei ordentlichen Vereinsmitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
2. Der geschäftsführende Vorstand wird in der Vorstandssitzung gewählt. Dieser besteht aus einer*m Vorsitzenden* und maximal drei gleichberechtigten Stellvertreter*innen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
3. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
4. Die Vorstandsmitglieder können nach Ablauf der Amtszeit wiederholt gewählt werden und bleiben bis zur Neubestellung ihrer Nachfolger*innen im Amt.
5. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstands auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
6. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden muss.
7. Der Vorstand kann Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden ernennen.
8. Der Vorstand kann Beiräte benennen.
9. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 8 Kassenprüfer
1. Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Vereins wird jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählte Kassenprüfer*innen geprüft. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
2. Die Kassenprüfer*innen können nach Ablauf der Amtszeit wiederholt gewählt werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
2. Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Termin in Schriftform unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
3. Jedes Mitglied kann bis zu 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
4. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden geleitet.
5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
· die Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer*innen.
· Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer*innen
· Entlastung des Vorstandes
· Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung
· Satzungsänderungen
· Beschluss über die Erhebung einer Umlage
· Auflösung des Vereins
6. Jedes ordentliche Mitglied im Sinne des §4 ist stimmberechtigt und muss seine/ihre Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich.
8. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den/die Protokollführer*in und den/die Vorsitzenden zu unterzeichnen.
10. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand außerordentlich einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder 1/4 der Mitglieder die Einberufung verlangen. Die Mitgliederversammlung ist als Präsenzversammlung durchzuführen, soweit dies mit dem Verlangen beantragt wird.
§ 10 Beirat
1. Ein Beirat ist ein vom Vorstand benanntes, ordentliches Mitglied, dass den Vorstand bei seiner Arbeit grundsätzlich oder themenspezifisch berät.
2. Ein Beirat muss der Benennung zustimmen und kann seine Tätigkeit jederzeit beenden.
3. Die Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft beendet automatisch die Tätigkeit als Beirat.
4. Beiräte werden zu Vorstandsitzungen eingeladen und haben dort ein Stimm- und Rederecht. Ihre Abstimmungsentscheidung wird protokolliert sie ist für den Vorstand jedoch nicht bindend.
§ 11 Ehrenvorsitzende
1. Mitglieder, die durch den Vorstand zu Ehrenvorsitzenden ernannt wurden, müssen der Ernennung zustimmen. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit, sie kann jedoch durch den/die Ehrenvorsitzende/n jederzeit zurückgeben werden.
2. Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
3. Ehrenvorsitzende werden zu Vorstandssitzungen eingeladen und haben dort ein Rederecht. Ihr Wortbeitrag wird auf Wunsch protokolliert. Stimmberechtigt sind sie nicht.
§ 12 Auflösung
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine 3/4 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Köln, mit der Auflage, es zugunsten kultureller Veranstaltungen im Sinne von §2 zu verwenden.
Köln, den 01.03.2023
Der Vorstand
Die vorgenannte Satzung wurde als Satzungsänderung in der Mitgliederversammlung vom 01.03.2023 einstimmig verabschiedet.
Sie löst die bisherige Satzung vom 20.09.2021 ab und ersetzt diese.
Die neue Satzung wird im Vereinsregister (VR 13272) des Amtsgerichts Köln eingetragen.